Allgemeine Geschäftsbedingungen der Gröbner GmbH

# 1 Geltungsbereich und Anwendung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Die nachfolgend definierten Allgemeinen Lieferbedingungen sind für alle abgeschlossenen Verkaufsgeschäfte und damit zusammenhängende Lieferungen und Nachlieferungen. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur rechtswirksam, wenn sie durch schriftliche Erklärung des Lieferanten bestätigt werden. Einkaufbedingungen von Kunden haben grundsätzlich keine Gültigkeit, auch wenn die Gröbner GmbH diesen nicht widersprochen hat.
# 2 Mit Angeboten verbundene Kostvoranschläge
Unsere Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstellt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese grundsätzlich – und soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – unverbindlich, jedoch nicht unentgeltlich sind. Sollte eine beträchtliche Überschreitung eines erstellten Kostenvoranschlags nach Auftragserteilung drohen, werden wir Sie unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die Angebotsgültigkeit beträgt 30 Tage.
Der Kalkulator auf der homepage dient der automatischen und unverbindlichen Richtpreiskalkulation im Internet. Bei kundenseitiger Beistellung eines Küchenplattenplanes und einer Beschreibung der örtlichen Situation können wir ein auf die kundenseitigen Erfordernisse abgestimmtes Detailanbot legen. Der tatsächliche Verkaufspreis wird aufgrund der Mengen- bzw. Leistungsermittlung nach der Naturmaßnahme errechnet.
Maßanfertigungen: Die Herstellung von Küchenarbeitsplatten, Waschtischplatten oder sonstigen Individualplatten stellen Maßanfertigungen dar.
Angebote sowie die damit überreichten Pläne, Zeichnungen usw. dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.
# 3 Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande, falls eine solche ausgefertigt wurde, durch die Lieferung der bestellten Ware bzw. Ausführung der beauftragten Dienstleistung.
Materialfreigabe: Der Kunde kann das Naturstein-Rohmaterial bei der Gröbner GmbH am Lager vor der Verarbeitung, nach vorhergehender Terminvereinbarung, besichtigen. Wird diese Möglichkeit der Materialbesichtigung vor dem Zuschneiden der Platten nicht wahrgenommen, so akzeptiert der Kunde den Stein so, wie ihn die Natur schuf. Eine Reklamation aus diesem Titel ist nicht möglich.
Anzahlung: Gemäß § 9 der AGB ist eine Anzahlung von 50 % des Auftragswertes zu leisten. Nach Eingang der Anzahlung vereinbaren wir mit dem Kunden einen Naturmaßtermin.
Naturmaßtermin: Bei diesem Termin wird das Naturmaß für die Steinplatte, nachdem der Küchenkorpus aufgestellt ist, genommen. Der Küchenkorpus muss dazu in der endgültigen Position aufgestellt und fix verschraubt sein. Einbaugeräte wie Spüle, Armatur, Ceranfeld, Einbausteckdosen, Barstützen, usw. müssen vor Ort vorhanden sein. Sollte ein Abbruch des Naturmaßes aus vom Kunden zu vertretenden Gründen sein, so behalten wir uns das Recht vor, einen weiteren entgeltlichen Naturmaßtermin zu vereinbaren.
Planfreigabe: Die Planfreigabe beinhält die kundenseitige Bestätigung von: Steinplattenteilungen, Plattenüberständen über Korpus bzw. Front, Position der Einbauteile wie Spüle, Armatur, Ceranfeld, Steckdose, Barstützen, usw. Die Verantwortung für die Plattenmasse liegt vorbehaltlich richtiger Angaben durch den Kunden, bei der Gröbner GmbH. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt erst nach erfolgter Planfreigabe und des Eingangs der Anzahlung zu laufen.
# 4 Lieferung
Die Lieferung erfolgt entsprechend den Festlegungen in der Auftragsbestätigung. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten, soweit keine bestimmte Versandart vereinbart wurde. Bei Selbstabholung hat der Abnehmer zu prüfen, ob die Natursteinwerkstücke einwandfrei verpackt sind;
Lieferung Frei Grundgrenze: Die Zustellung erfolgt hier bis zur Grundgrenze bzw. bis zur Gehsteigkante. Erforderliche Tragehelfer zum Entladen des Fahrzeuges sind vom Kunden beizustellen.
Tragehelfer: Ein kundenseitig beigestellter Tragehelfer ist einer Belastung von bis zu ca.60 kg beim Vertragen der Platten ausgesetzt. Wir weisen darauf hin, dass ausschließlich Personen, die tatsächlich körperlich in der Lage sind, für diese Tätigkeiten beigestellt werden sollten,da andrerseits auch Verletzungsgefahr besteht. Für daraus resultierende Schäden an Mensch und Material lehnen wir jegliche Haftung ab. Sollten die kundenseitig zugesagten Helfer bei der Anlieferung bzw. Montage der Platten nicht in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so wird diese Leistung abgebrochen. Wir behalten uns vor, die Mehrkosten für eine dadurch erforderliche neue Anfahrt und einen entsprechenden Montage-Mehraufwand nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich zu verrechnen.
Bei Lieferungen auf Baustellen werden Anfahrwege vorausgesetzt, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden, über dies hat der Empfänger auf seine Kosten für eine unverzügliche Abladung Sorge zu tragen.
> Selbstabholung: Die Steinplatten sind auf Schrägpaletten verpackt. Diese Schrägpaletten können nur auf einen LKW mit entsprechend großer Ladefläche verladen werden. Eine Abholung mittels PKW oder Kombi ist nicht möglich. Technisch nicht geeignete Fahrzeuge werden von der Gröbner GmbH auch nicht beladen.
Verlade- und Verpackungsmängel sind unverzüglich noch im Beisein des Lieferers bzw. Frächters, zu rügen.
Wurde keine gesonderte Vereinbarung getroffen, so ist Lieferort der Sitz des Lieferanten. Zustellungen an den Kunden sind daher grundsätzlich kostenpflichtig, wenn keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
In Fällen von Streiks oder Aussperrungen in unserem Betrieb oder bei einem Vorlieferanten, weiters bei Energiemangel, Verkehrsstörungen, behördlichen Verfügungen, nicht termingerechter Selbstbelieferung sowie allgemein bei Vorliegen von Umständen höherer Gewalt verlängert sich die vertraglich vereinbarte Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, wenn und soweit diese Umstände für uns vorhersehbar oder unabwendbar waren.
Ein Vertragsrücktritt durch den Kunden ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der Kunde vom Lieferanten weder Schadenersatz noch eine allfällige vereinbarte Vertragsstrafe verlangen, es sei denn, dass unsererseits grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz vorliegt. Wird durch die angeführten Umstände die Lieferung oder Leistung gänzlich unmöglich, so werden wir von der Lieferungs- bzw. Leistungspflicht befreit. Über drohende Lieferfristüberschreitungen oder die Unmöglichkeit der Belieferung werden wir den Kunden ehestmöglich in Kenntnis setzen. Paletten werden von uns mit den Selbstkostpreisen in Rechnung gestellt und mit diesen Preisen – abzüglich eines angemessenen Abschlags für die Abnutzung der Palette – auch wieder retourgenommen. Der Käufer hat jedoch für die Rückstellung an uns Sorge zu tragen und allfällige dafür anfallende Kosten zu übernehmen.
Die Lieferfrist beginnt erst mit der endgültigen Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange zu laufen. Dazu gehören eine Materialfreigabe, der Eingang einer vereinbarten Anzahlung und der Erhalt aller für die Ausführung erforderlichen Unterlagen.
Montagepreis: Die Montage beinhaltet die Montageleistungen der Platten wie im Auftrag vereinbart. Die Tragehelfer in erforderlicher Anzahl sind kundenseitig beizustellen. Auch hier gelten die Erfordernisse wie in § 4 Punkt„Tragehelfer“ der AGB beschrieben.
Die Kosten eines eventuell erforderlichen Kranes sind im Internet-Montagepreis nicht enthalten. Die örtliche Situation kann auch eine Teilung der Platten erforderlich machen.
Wenn Montagen beauftragt sind, werden sämtliche Platten versetzt. Teilmontagen von einzelnen Platten sind nicht möglich.
# 5 Rücktritt vom Vertrag
Der Kunde ist bei Überschreitungen der Lieferzeit zum Vertragsrücktritt nur berechtigt, wenn er dem Lieferanten zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt und gleichzeitig den Rücktritt für den Fall der Nichteinhaltung der Nachfrist angedroht hat. Erfolgt ein Rücktritt vom Vertrag unter Verletzung dieser Bestimmungen, so hat der Kunde zur Abgeltung des technischen und kaufmännischen Aufwandes eine Stornogebühr in Höhe von 30% der Auftragssumme zu entrichten, Weitergehende Ansprüche des Lieferanten bleiben durch die Entrichtung der Stornogebühr unberührt.
Bei Sonderarbeiten und Maßanfertigungen ist ein Vertragsrückritt durch den Kunden, auch im Falle einer Überschreitung der gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, In diesem Fall ist eine Vereinbarung zu treffen, die den berechtigten Interessen beider Vertragspartner nicht entgegenläuft.
Ein Schadenersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Liefer- bzw. Leistungsverzug setzt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen voraus.
# 6 Gefahrenübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur – auch bei Lieferungen frei Bestimmungsort – auf den Kunden über.
# 7 Gewährleistung
Die Ausführung der von uns übernommenen Arbeiten erfolgt grundsätzlich entsprechend den Richtlinien der betreffenden ÖNORM (Maße, Bearbeitung und Bezeichnung). Ausdrücklich wird festgehalten, dass Natursteinprodukte Farb- und Strukturschwankungen unterworfen sind, die vom Lieferanten nicht beeinflusst und auch nicht vorhergesehen werden können. Vorgelegte Muster können daher den Typ des Materials nur annähernd aufzeigen, nicht aber alle Struktur- und Farbvariationen wiedergeben. Solche Schwankungen, eine bestimmte Art der Zeichnung, sonstige Unregelmäßigkeiten oder das Fehlen der angeführten Eigenschaften bilden keinen Grund zur Beanstandung.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass bei verschiedenen Natursteinsorten Auskittungen unumgänglich sind und auch diese keinen Reklamationsgrund darstellen.
Der Käufer hat die Ware bei Anlieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen unverzüglich, und zwar auch bei besonderer Schwierigkeit der Mängelprüfung unverzüglich zu rügen. In jedem Fall aber vor dem Einbau, der Verlegung oder einer sonstigen Verarbeitung der Ware, geltend zu machen.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Sie beginnt mit der Übergabe der Lieferung an den Kunden, Im Falle der Geltendmachung eines Mangels ist der Lieferant zur Verbesserung aufzufordern. Ein Recht auf Wandlung oder Minderung des Kaufpreises ist nur bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung gegeben. Ansprüche auf Ersatz mittelbaren oder unmittelbaren Schadens sind bei Vorliegen eines Mangels ausgeschlossen.
Für Konsumenten gelten nach dem KSchG die allgemeinen Gewährleistungsfristen nach dem ABGB.
§ 8 Verrechnung von Zusatzleistungen
Über den Auftrag bzw. die Auftragsbestätigung hinausgehende Zusatzleistungen sind vom Kunden grundsätzlich gesondert abzugelten. In Fällen, wo Zusatzleistungen für eine ordnungsgemäße Auftragsabwicklung unumgänglich notwendig sind, gilt dies auch ohne ausdrückliche Beauftragung durch Kunden. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind elektrische Energie, Wasser, Sand, Zement und Trassit sowie erforderlichenfalls Ziegel bauseits unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Räumlichkeiten, in denen Verlegearbeiten durchzuführen sind, müssen völlig frei von Bauschutt und anderen Materialien sein. Des weiteren dürfen keine Behinderungen durch Arbeiter anderer Handwerker auftreten. Abgesperrte Flächen dürfen nicht betreten werden. Eventuell notwendige Vorarbeiten, wie das Abtragen von bestehenden Bauteilen, Treppenprovisorien und ähnlichem sind vom Kunden bauseits durchzuführen. Soweit den Bestimmungen dieses Absatzes nicht entsprochen wird, hat der Kunde die dem Lieferanten entstehenden Kosten abzugelten, die, soweit es sich um zeitbezogene Leistungen handelt bzw. dies zu einem erhöhten Zeitbedarf für die Ausführung führt, auf Grundlage branchenüblicher Regiestundensätze zu ermitteln sind.
Ausdrücklich wird festgehalten, dass sofern nichts anderes vereinbart ist, der Lieferant nicht verpflichtet ist, Restmaterial zurückzunehmen. Im Falle einer vereinbarten Rücknahme werden vom Kaufpreis der Retourware für die Abgeltung dieses Manipulationsaufwandes 20% vom Lieferanten einbehalten.
§ 9 Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich Pauschalpreise vereinbart sind, erfolgt die Ermittlung des Leistungsentgeltes nach Naturmaß auf Grundlage der in der Auftragsbestätigung vereinbarten Entgeltsätze. Mehr- oder Mindermengen gegenüber dem Auftrag sind daher zu berücksichtigen. Prozentuelle Nachlässe oder Zuschläge auf die Werte laut Auftragsbestätigung gelten auch für Nachverrechnungen infolge von Mehr- oder Mindermengen.
Für Aufträge, für die keine Preise vereinbart sind, gelten die am Liefertag gültigen Preise des Lieferanten für den angegebenen Verwendungsort. Bei Teillieferung wird jede Einzellieferung gesondert berechnet. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise.
Anzahlung: Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, ist vom Kunden innerhalb von 10 Tagen ab Auftragserteilung eine Anzahlung in Höhe von ½ des Auftragswertes zu leisten. Annahme von Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Soweit Wechsel entgegengenommen werden, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Kunden bis zur Einlösung des Wechsels am Fälligkeitstag aufrecht. Diskontzinsen, Einziehungsspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind vorweg zu bezahlen.
Das Leistungsentgelt ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, sofort bei Erhalt der Ware bei Zustellung an den Transporteur, bei Montage an den Monteur auszubezahlen.

Insbesondere kann auch ein Skonto vom Kunden nur dann in Abzug gebracht werden, soweit ein solcher in der Auftragsbestätigung oder in der Rechnung festgehalten ist.
Durch Lieferverzögerungen sowie in Gewährleistungsfällen tritt dadurch keine Verlängerung des Zahlungszieles ein, sofern dies § 6 Abs. 1 Z. & KSchG nicht entgegensteht. Ab dem 30. Tag nach dem Rechnungsdatum sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Ausmaß von 6% über dem Wert des jeweils gültigen Diskontsatzes der OeNB in Rechnung zu stellen. Allfällige weitergehende Ansprüche bleiben davon unberührt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
Die vertragsgegenständliche Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung durch den Kunden unser uneingeschränktes Eigentum. Der Kunde hat Beeinträchtigungen der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware durch Dritte zu verhindern und jeden Dritten, der das Eigentumsrecht des Verkäufers zu verletzen droht, diesen darauf hinzuweisen. Dies gilt insbesondere bei gerichtlich Zugriffen, Pfändung, Versteigerung u.ä. Im Falle eines drohenden Eingriffes in die Eigentumsrechte des Verkäufers hat der Kunde überdies den Lieferanten unverzüglich und schriftlich zu verständigen.

§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferanten, somit Wieselburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das für den Sitz des Lieferanten örtlich zuständige Gericht.
Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und Kunden gilt österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen mit dem Käufer wirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Konsumenten, soweit sie dem KSchG widersprechen.
§12 Garantie auf das Material bei Silestone und DEKTON Arbeitsplatten
So Sie eine Silestone oder DEKTON Arbeitsplatte erhalten haben, so registrieren Sie sich bitte innerhalb von 2 Wochen nach Erhalte der Ware auf der homepage von Cosentino unter
http://warranty.cosentino.com
Nur so erhalten Sie im Falle eines berechtigten Garantiefalles das Material ersetzt.

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